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FeG Versorgungswerk

Seit dem 1. April 2002 gibt es das Versorgungswerk im Bund Freier evangelischer Gemeinden in Deutschland KdöR.

Die über das eigene Versorgungswerk abgesicherten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind nicht mehr bei der gesetzlichen Rentenversicherung versichert, sondern erwerben Ansprüche auf eine Alters- und Berufsunfähigkeitsrente beim Versorgungswerk des Bundes.

  • Zu diesem Aufgabenbereich gehören die Verwaltung der Ansprüche der Versicherten, die Verwaltung der Rückdeckungsversicherungen, die Buchhaltung und die Abrechnungen für die Rentenbezieher.
  • Seit September 2018 kümmert sich Doris Reese um alle Belange des Versorgungswerkes.
  • Sollten Sie Fragen oder Wünsche haben, nehmen Sie bitte Kontakt mit mir auf.

DORIS REESE | Versorgungswerk im Bund Freier evangelischer Gemeinden KdöR
Goltenkamp 4 | 58452 Witten | Telefon: 02302 937-65

Versorgungsordnung | Stand 09/2019

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Häufig gestellte Fragen

Interessenten

Sind Sie (noch) nicht im Versorgungswerk und interessieren sich, wie Sie Mitglied im Versorgungswerk werden könnten oder was bei Aufnahme ins Versorgungswerk mit Ihrer Riesterrente passiert?

Wie komme ich ins Versorgungswerk?

Nach § 9 der Versorgungsordnung wird jeder Person, der bei Aufnahme seines Dienstes beim Bund FeG die Voraussetzungen zur Absicherung erfüllt, ein Antrag zur Aufnahme ins Versorgungswerk zugeschickt. Die Voraussetzungen zur Absicherung sind dabei erfüllt,

  • wenn die Person nicht älter als 44 Jahre ist,
  • einen unbefristeten Arbeitsvertrag (keinen Minijob) besitzt
  • und aufgrund des ausgefüllten Gesundheitsfragebogens eine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen werden kann.

Personen, die für Gemeinden des Bundes in selbstständiger Trägerschaft oder Bundeswerke tätig sind, können auf Antrag und unter Erfüllung derselben Bedingungen ebenfalls im Versorgungswerk versichert werden. Sie erhalten nicht automatisch einen Antrag.

Muss ich ins Versorgungswerk?

Beim Versorgungswerk handelt es sich um eine Pflichtabsicherung, das heißt, wenn die Voraussetzungen zur Absicherung erfüllt werden, wird eine Person ins Versorgungswerk aufgenommen.

Muss ich neben dem Versorgungswerk noch privat vorsorgen?

Ebenso wie bei der Deutschen Rentenversicherung empfiehlt auch das Versorgungswerk, sich um eine zusätzliche Absicherung zu bemühen. Dabei ist bei einem Riesterrentenvertrag die Frage zu den Zuschüssen zu beachten.

Kann ich einen Riesterrentenvertrag abschließen?

Bitte beachten Sie, dass Sie als Versicherter im Versorgungswerk des Bundes FeG nicht mehr gesetzlich rentenversichert sind. Damit entfällt bei Ihnen die grundlegende Fördervoraussetzung für die Riesterrente und Sie sind nicht unmittelbar zulagenberechtigt. Sie haben erst einmal keinen Anspruch auf die Zulagen im Rahmen der staatlichen Riesterrentenförderung. Eine Riesterrentenförderung wird für Sie nur in zwei Fällen möglich:

  1. Sie üben selbst eine zweite Beschäftigung aus, in der Sie rentenversicherungspflichtig beschäftig sind. Mit der zweiten Beschäftigung erfüllen Sie die Fördervoraussetzung und sind unmittelbar zulageberechtigt.
  2. Ihr Ehepartner erfüllt die Voraussetzungen für die staatliche Förderung. In diesem Fall werden Sie mittelbar zulagenberechtigt und können die Riesterrentenförderung in Anspruch nehmen. Grundvoraussetzung der Ehepartnerförderung ist, dass Ihr Ehepartner eine der folgenden Fördervoraussetzungen erfüllt: Pflichtversicherte Arbeitnehmer, die in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen
  • Bezieher von Arbeitslosengeld
  • Nicht-Erwerbstätige in der dreijährigen Kindererziehungszeit
  • Pflichtversicherte Selbständige (z. B. Hebammen, Pflegepersonen, Kurierfahrer)
  • Geringfügig Beschäftigte (bis 450 Euro), die auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet haben und damit eigene Rentenversicherungsbeiträge leisten
  • Personen, die ein freiwilliges ökologisches oder soziales Jahr absolvieren

Bitte beachten Sie, dass die Fördervoraussetzungen in jedem Jahr überprüft werden und erfüllt sein müssen.

Versicherte

Sind Sie im Versorgungswerk versichert oder ehemalig Versicherte, dann finden Sie hier Antworten auf Fragen zum Leistungsausweis, zu Ihren Ansprüchen in Zeiten der Arbeitslosigkeit und des Krankengeldbezugs sowie zu Anrechnungszeiten und weiteren Themen.

Was ist ein Leistungsausweis?

Hierbei handelt es sich um eine regelmäßige Auskunft an alle Versicherte über die bisher angesammelten Ruhegehaltsfaktoren sowie eine voraussichtliche Hochrechnung ihrer zukünftigen Rente.

Wie hoch ist meine zukünftige Rente?

Die Höhe Ihrer zukünftigen Rente ist abhängig von den gesammelten Ruhegehaltsfaktoren. Ihre Rente berechnet sich nach folgender Formel:

  • Ruhegehaltsfaktoren ⋅ Versorgungswert = Rentenhöhe

Was passiert mit meinen Rentenansprüchen während ich Krankengeld beziehe?

Haben Sie Krankengeld bezogen, dann wurden Ihre ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge gegenüber Ihrer Gehaltsabrechnung erhöht. Für die Rentenberechnung werden den Versicherten für Zeiten mit Krankengeldbezug 80 % des ruhegehaltsfähigen Dienstbezuges des letzten vollen Monats vor Beginn der Krankheit angerechnet.

Muss ich in meiner Steuererklärung die Beiträge zum Versorgungswerk angeben?

Da es sich beim Versorgungswerk um eine „beamtenähnliche“ Absicherung handelt, zahlen Sie keine eigenen Beiträge für Ihre Altersversorgung, die Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben ansetzen könnten.

Ebenfalls werden auf Ihren Lohnsteuerbescheinigungen auch keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen ausgewiesen.

Wie hoch ist das Durchschnittsentgelt?

Wie hoch ist das Durchschnittsentgelt?

Durchschnittliche Bruttoarbeitsentgelte aller Versicherten in Deutschland

2002 28.626,00 € (endgültig)
2003 28.938,00 € (endgültig)
2004 29.060,00 € (endgültig)
2005 29.202,00 € (endgültig)
2006 29.494,00 € (endgültig)
2007 29.951,00 € (endgültig)
2008 30.625,00 € (endgültig)
2009 30.506,00 € (endgültig)
2010 31.144,00 € (endgültig)
2011 32.100,00 € (endgültig)
2012 33.002,00 € (endgültig)
2013 33.659,00 € (endgültig)
2014 34.514,00 € (endgültig)
2015 35.363,00 € (endgültig)
2016 36.187,00 € (endgültig)
2017 37.077,00 € (endgültig)
2018 38.212,00 € (endgültig)
2019 39.301,00 € (endgültig)
2020 39.167,00 € (endgültig)
2021 40.463,00 € (endgültig)
2022 38.901,00 € (vorläufig)
2023 43.142,00 € (vorläufig)

 

Jedes Jahr zum 01. Juli wird vom Vorstand des Versorgungswerks ein neuer Versorgungswert festgelegt. Der aktuelle Wert (Stand: 01.07.2023) liegt bei 48,65 €.

Was sind ruhegehaltsfähige Dienstbezüge?

Hierbei handelt es sich um den vergleichbaren Wert der rentenversicherungspflichtigen Bruttobezüge. Dazu gehören nach §21 der Versorgungsordnung das Grundgehalt, die Kinderzulage, das Urlaubsgeld, das Weihnachtsgeld, der modifizierte Mietwert und die regelmäßigen Zulagen.

Wie entstehen die Ruhegehaltsfaktoren?

Mithilfe der Durchschnittsentgelte und den persönlichen Ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen entstehen die Ruhegehaltsfaktoren mit folgender Formel:

Eine Übersicht der bisher veröffentlichten Durchschnittsentgelte finden Sie weiter unten.

Wie hoch ist der Versorgungswert?

Jedes Jahr zum 01. Juli wird vom Vorstand des Versorgungswerks ein neuer Versorgungswert festgelegt. Der aktuelle Wert (Stand: 01.07.2023) liegt bei 48,65 €.

Was passiert mit meinen Rentenansprüchen während ich arbeitslos bin?

Sie haben die Möglichkeit nach §31 der Versorgungsordnung auf Antrag bis zu ein Jahr im Falle einer Arbeitslosigkeit im Versorgungswerk versichert zu bleiben. In diesem Fall stellen Sie bitte einen formlosen Antrag an das Versorgungswerk und geben auf Ihrem Antrag zum Arbeitslosengeld das Versorgungswerk als Ihren Rentenversicherer an.

Was ist ein Leistungsausweis?

Habe ich nur die Ansprüche im Versorgungswerk?

Nicht berücksichtigt sind in Ihrem Leistungsausweis die Rentenansprüche gegenüber der Deutschen Rentenversicherung und anderen Rententrägern.

  • Ein Versicherungsverlauf über diese Zeiten und eine Berechnung des sich daraus ergebenden Rentenanspruchs gegenüber der Deutschen Rentenversicherung kann im Internet unter www.deutsche-rentenversicherung.de (Services/Online-Dienst) angefordert werden.
  • Das Versorgungswerk kann dazu keine Auskunft geben.

Bin ich auch gegen Berufsunfähigkeit versichert?

Als Versicherter im Versorgungswerk sind Sie auch gegen Berufsunfähigkeit versichert.

  • Da im Falle einer Berufsunfähigkeit sehr viele Faktoren die Höhe dieser Rente beeinflussen, kann dazu keine Prognose gemacht werden.
  • Bei Fragen hierzu können Sie sich gerne ans Versorgungswerk wenden.

Bekommen mein Ehepartner und meine Kinder im Fall meines Todes eine Hinterbliebenenrente?

Mit Ihren Rentenansprüchen beim Versorgungswerk erwerben auch Ihr Ehepartner und Ihre Kinder Ansprüche im Falle Ihres Todes (§ 20 Versorgungsordnung). Die Witwen- bzw. Witwerrente entspricht in den ersten drei Monaten nach dem Tod der vollen Höhe der Rente, danach 60%. Die Waisen erhalten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, in besonderen Fällen bis maximal zur Vollendung des 27. Lebensjahres 20% der Rente.

Was passiert im Fall einer Ehescheidung bei einem Versorgungsausgleich?

Die in der Ehezeit gemeinsam erworbenen Rentenansprüche werden im Falle eines Versorgungsausgleichs vom Familiengericht aufgeteilt. War nur ein Partner berufstätig und hat Rentenansprüche erworben, so werden diese hälftig auf die beiden Parteien aufgeteilt.

Wann endet die Absicherung im Versorgungswerk?

Die Absicherung endet mit dem Ausscheiden aus dem Dienst des Bundes, einer Gemeinde in selbstständiger Trägerschaft, einem Bundeswerk oder dem Versterben der versicherten Person.

Was zählt zu den Anrechnungsjahren?

Zu den Anrechnungsjahren zählen Pflichtbeitragszeiten aus Beruf und Ausbildung, Wehr- und Zivildienstzeiten und freiwillige Beitragszeiten.

Für die Berechnung der 35 Anrechnungsjahre zählen zusätzlich noch die Monate aus Pflichtbeitragszeiten aus Zeiten der Arbeitslosigkeit, Schul- und Hochschulausbildungszeiten und Zeiten der geringfügigen Beschäftigung.

Ruhegeldbezieher

Beziehen Sie Ruhegeld vom Versorgungswerk so finden Sie Antworten auf Fragen zum Hinzuverdienst oder zu Altersgrenzen und Abschlägen bei vorzeitigem Ruhegeldbezug im Folgenden.

Darf ich zu meiner Rente etwas hinzuverdienen?

Zu Ihrem Ruhegeld dürfen Sie unbegrenzt hinzuverdienen. (§ 23 I Versorgungsordnung)

Erhalten Sie eine Berufsunfähigkeitsversicherung, so geben Sie bitte alle Hinzuverdienste an. Dazu gehören Krankengeld, Arbeitslosengeld, Ansprüche aus der Deutschen Rentenversicherung, Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung und jeder weitere Hinzuverdienst. (§ 23 II Versorgungsordnung)

  • Für eine Hinterbliebenenrente gilt das Gleiche wie für die Berufsunfähigkeitsversicherung. Bitte geben Sie auch hier alle Hinzuverdienste an. Lediglich zu einer Waisenrente darf unbegrenzt hinzuverdient werden.
  • Genauere Informationen dazu erhalten Sie beim Versorgungswerk.

Was wird von meiner berechneten Bruttorente noch abgezogen?

Bitte beachten Sie, dass von Ihrer Rente noch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und gegebenenfalls Lohnsteuer fällig werden. Ihr Rentenbetrag fällt dementsprechend geringer aus.

  • Bei vorzeitigem Ruhegeldbezug erhalten Sie ab 01.01.2017 einen Zuschuss zum Krankenkassenbeitrag zu dem DRV-Anteil Ihrer Rente.

Kann ich schon früher in Rente gehen?

Langjährige Versicherte, die zusammen in der Deutschen Rentenversicherung und beim Versorgungswerk auf 35 Anrechnungsjahre kommen, können mit Abschlägen ab der Vollendung des 63. Lebensjahres vorgezogenes Ruhegeld beantragen.

Entscheiden Sie sich schon vorzeitig in Rente zu gehen, so müssen Sie mit einem Abschlag von 0,3 % pro Monat rechnen, den sie vorzeitig in Rente gehen. Planen Sie also ein halbes Jahr vorher, so ergibt sich ein Abschlag von 1,8 %, bei einem Jahr wären es 3,6 %. Sie können frühestens mit der Vollendung des 63. Lebensjahres vorgezogenes Ruhegeld beantragen.

Besonders langjährige Versicherte, die zusammen in der Deutschen Rentenversicherung und beim Versorgungswerk auf 45 Anrechnungsjahre kommen, können abschlagsfrei ab dem 63. Lebensjahr zuzüglich Ihrer individuellen Aufschlagsmonate (wegen der Anhebung des Renteneintrittsalters) ihr Ruhegeld beantragen.

  • Sollten Sie sich nicht sicher sein welcher dieser Fälle auf Sie zutrifft, so zögern Sie nicht sich beim Versorgungswerk zu erkundigen.

Kann ich länger arbeiten?

Sollten Sie sich entscheiden länger als die berechnete Regelaltersgrenze zu arbeiten, so werden ihnen für jeden zusätzlichen Monat 20% auf die in diesem Monat erarbeiteten Ruhegehaltsfaktoren aufgeschlagen.

  • Maximal können Sie jedoch mit der Vollendung des 70. Lebensjahres ihr Ruhegeld beantragen.

Wann beginnt meine Rente?

Seit 2012 wird die Regelaltersgrenze schrittweise von 65 auf 67 Jahre angehoben. Ab 2031 beträgt sie für alle Geburtsjahrgänge ab Jahrgang 1964 exakt 67 Jahre. Ihr persönliches Eintrittsdatum der Regelaltersgrenze können Sie ihrem aktuellen Leistungsausweis entnehmen.

  • Der Rentenantrag kann formlos mit Unterschrift beim Versorgungswerk gestellt werden.
  • Bitte fügen Sie Ihrem Antrag das ausgefüllte Stammdatenblatt hinzu, das sie hier herunterladen können.

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